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title: "E-Rechnungspflicht: Diese Ausnahmen gibt es"
description: "Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise, B2C, Kleinunternehmer: Welche Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht gelten und was du trotzdem beachten musst."
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published: "2026-06-10"
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faq_json: [{"q":"Welche Rechnungen sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen?","a":"Ausgenommen sind unter anderem Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise, Rechnungen an Endverbraucher (B2C) sowie Rechnungen über bestimmte steuerfreie Umsätze."}, {"q":"Gilt die E-Rechnungspflicht für Rechnungen an Privatkunden?","a":"Nein. Die Pflicht betrifft Umsätze zwischen inländischen Unternehmen (B2B). An Endverbraucher darfst du weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen stellen."}, {"q":"Sind Kleinunternehmer eine Ausnahme?","a":"Teilweise: Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind nach aktueller Rechtslage von der Ausstellungspflicht befreit, müssen E-Rechnungen aber empfangen können."}, {"q":"Was gilt bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro?","a":"Sie dürfen weiterhin als Papier- oder einfache PDF-Rechnung ausgestellt werden. Als Empfänger musst du sie wie andere Belege geordnet aufbewahren."}, {"q":"Entbindet eine Ausnahme von der Aufbewahrungspflicht?","a":"Nein. Auch ausgenommene Rechnungen bleiben aufbewahrungspflichtige Belege und müssen über die gesetzlichen Fristen geordnet und unverändert aufbewahrt werden."}]
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Die E-Rechnungspflicht im B2B kennt klar definierte Ausnahmen: Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise, Rechnungen an Endverbraucher (B2C) sowie Rechnungen über bestimmte steuerfreie Umsätze müssen nicht als strukturierte E-Rechnung ausgestellt werden. Zusätzlich sind Kleinunternehmer nach aktueller Rechtslage von der Ausstellungspflicht befreit – die Empfangspflicht bleibt davon unberührt.

## Die wichtigsten Ausnahmen im Überblick

- **Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro:** etwa Tankquittungen oder Bürobedarf – hier genügt weiterhin Papier oder PDF.
- **Fahrausweise:** Tickets im Personenverkehr sind ausgenommen.
- **B2C-Umsätze:** Rechnungen an Privatpersonen fallen nicht unter die Pflicht, denn sie gilt nur zwischen inländischen Unternehmen.
- **Bestimmte steuerfreie Umsätze:** Für einzelne nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfreie Leistungen besteht keine E-Rechnungspflicht.
- **Kleinunternehmer:** von der Ausstellungspflicht befreit, nicht aber vom Empfang – Details im Artikel [E-Rechnung für Kleinunternehmer](/de/wissen/e-rechnung-pflicht-kleinunternehmer.html).

Daneben laufen Übergangsfristen, in denen auch sonst betroffene Unternehmen noch Papier- oder PDF-Rechnungen ausstellen dürfen. Die genaue Abgrenzung einzelner Fälle solltest du mit deiner Steuerberatung klären, da die Verwaltung die Regeln seit 2024 mehrfach konkretisiert hat.

## Der häufigste Denkfehler: Ausnahme heißt nicht „egal"

Eine Ausnahme von der E-Rechnungspflicht ist keine Ausnahme von den übrigen Pflichten. Drei Dinge gelten weiter:

1. **Aufbewahrung:** Auch eine Kleinbetragsrechnung ist ein Buchungsbeleg und muss über die gesetzliche Frist aufbewahrt werden.
2. **Ordnung und Auffindbarkeit:** Belege müssen geordnet und für eine Prüfung nachvollziehbar abgelegt sein.
3. **Empfang:** Selbst wenn du keine E-Rechnungen ausstellen musst – bekommst du welche, musst du sie annehmen und im strukturierten Original sichern.

In der Praxis entsteht so ein gemischter Belegbestand: XRechnungen vom Großhändler, PDF-Rechnungen aus der Übergangszeit, Papierquittungen vom Tanken. Genau dieser Mix macht eine einheitliche digitale Ablage wertvoll.

## Gemischte Belege, ein Archiv

Statt für jede Belegart einen eigenen Prozess zu pflegen, führst du besser alles an einem Ort zusammen. Mit [webRichtung documents](https://www.webrichtung.de/module/documents/) landen Belege auf dem Weg im System, der gerade passt: per Browser-Upload, direkt vom Scanner (WebDAV), per SFTP oder automatisch aus deinem Rechnungspostfach. Jedes Dokument wird gelesen und klassifiziert, sodass du es später über Inhalt, Typ, Datum oder Betrag findest – und im GoBD-Archiv mit Object Lock für 6, 8 oder 10 Jahre unveränderbar aufbewahrst.

So spielt es für deine Ablage keine Rolle mehr, ob ein Beleg unter die E-Rechnungspflicht fällt oder unter eine Ausnahme: Der Prozess ist derselbe, die Nachweisbarkeit auch.

## Kurz-Check: Bist du betroffen?

Vier Fragen, die du dir der Reihe nach stellen kannst:

1. **Verkaufst du an Unternehmen im Inland?** Wenn nein (nur B2C), bist du von der Ausstellungspflicht nicht erfasst.
2. **Bist du Kleinunternehmer nach § 19 UStG?** Dann bist du bei der Ausstellung entlastet.
3. **Stellst du Rechnungen über 250 Euro?** Kleinbeträge darunter bleiben ausgenommen.
4. **Empfängst du Rechnungen von Unternehmen?** Dann gilt die Empfangspflicht – unabhängig von allen Antworten zuvor.

Im Zweifel hilft die Steuerberatung bei der Einordnung deines konkreten Falls.

Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
